Welchen Inhalt hat ein Impressum?

Die Impressumpflicht existiert, um einen für den Inhalt presserechtlichen Verantwortlichen kenntlich zu machen und betrifft nahezu jede Website heutzutage. Hier ist es egal, ob es das Werbebanner auf einer privaten Seite oder generell eine gewerbliche Website betrifft. Doch was gehört in ein Impressum?

  • Name und Anschrift des Anbieters:

    Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften wird die Firmenbezeichnung, die Rechtsform, sowie mindestens ein ausgeschriebener Vor- und Nachname eines Vertretungsberechtigten angegeben. Bei Personen wird nur der ausgeschriebene Vor- und Nachname angegeben.
    Beispiel: Max Mustermann GmbH

  • Kontaktdaten (Straße, Hausnummer, PLZ und Ort):

    Es wird eine ladungsfähige Adresse anzugeben sein. Ein Postfach alleine genügt nicht, sondern der Sitz der Firma.

  • Die Rechtsform:

    Hier gilt die Pflichtangabe der Rechtsform, wie zum Beispiel GmbH oder AG. Auch Anstalten, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts und eine GbR müssen auf ihre Rechtsform hinweisen.

  • Die schnelle Kontaktaufnahme:

    Eine E-Mail Adresse gilt als Pflichtangabe. Zusätzlich muss entweder eine Telefonnummer angegeben werden oder ein Kontaktformular implementiert werden, auf welches innerhalb von 60 Minuten, bei Anfragen, geantwortet wird.

  • Die Register und Registernummer:

    Insofern Ihr Unternehmen in ein Register eingetragen ist, wie zum Beispiel das Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Handelsregister oder Genossenschaftsregister, gilt der Ort des Registers und die Registernummer als Pflichtangabe.

  • Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer:

    Wenn Sie eine der oben erwähnten Identifikationsnummern besitzen, ist auch diese im Impressum anzugeben. Ausnahme hiervon ist die Steuernummer.

  • Berufsspezifische Angaben:

    Besondere Angaben müssen Rechtsanwälte, Wirtschaftsberater, Steuerberater und Freiberufler, deren Berufsausübung und -bezeichnung besonders geregelt sind, tätigen. Zu diesen zählen die die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, und die Kammer.

    Angaben zur Aufsichtsbehörde:

    Weitere besondere Angaben müssen von Maklern, Schließ- und Wachunternehmen und Spielhallenbetreibern getätigt werden. Hier ist die Aufsichtsbehörde anzugeben.

  • Besondere Angaben bei Abwicklung oder Liquidation:

    Für den Fall, dass sich ihre AG, KGaA oder GmbH in Liquidation oder Abwicklung befindet, muss dieses im Impressum auch angegeben werden.

  • Angaben bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten

    Falls Ihr Betrieb ein Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionellen Angeboten, welche Text oder Bildinhalte beinhalten, muss auch hier ein Verantwortlicher angegeben werden. Dieser muss seinen Namen und Anschrift angeben, da dieser im Rahmen des Presserechts als Verantwortlicher gilt. Als solcher darf man nur benannt werden, wenn man voll geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat und nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat.

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IHK Schleswig-Holstein Pflichtangaben für Unternehmen